Forderungspapier: 10 Forderungen zur Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung zeigt in der Praxis Schwächen: Komplexe Regelungen und hohe Auflagen bremsen die Nutzung mineralischer Ersatzbaustoffe aus. Ein Forderungspapier mit zehn konkreten Ansätzen könnte die Verordnung praxisgerechter gestalten und die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen endlich voranbringen.

Nach mehr als anderthalb Jahren in der Praxis zeigt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bislang nicht die erhoffte Wirkung. Statt die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen zu stärken, hemmt sie den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe durch komplexe Regelungen und hohe Anforderungen. Doch die anstehende Evaluierung bietet die Chance, entscheidende Verbesserungen einzuleiten. Ein Bündel aus zehn konkreten Forderungen könnte die Verordnung endlich zu einem Treiber für Nachhaltigkeit machen – und damit den Weg für eine effizientere Ressourcennutzung ebnen.

Status quo der Ersatzbaustoffverordnung

Seit ihrer Einführung wird die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) von Fachleuten kritisch betrachtet. Ursprünglich als Instrument gedacht, um die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen zu fördern, ist sie bislang weit davon entfernt, diese Zielsetzung zu erreichen. Stattdessen hat sie die Nutzung mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) durch strenge Anforderungen und bürokratische Hürden erschwert. Insbesondere die Komplexität des Regelwerks schreckt potenzielle Anwender ab und behindert so die Substitution von Primärrohstoffen.

Ein zentrales Problem ist die mangelnde Praxistauglichkeit der Verordnung. Beispielsweise erschwert die starre Definition von Anwendungsbereichen den Einsatz von MEB erheblich. Ebenso führen umfangreiche Dokumentations- und Anzeigepflichten zu einem erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert für den Umweltschutz bietet. Die Folge: Der Markt für Ersatzbaustoffe stagniert, und die angestrebte Reduktion des Verbrauchs von Primärrohstoffen bleibt aus.

Die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis zeigen klar, dass Anpassungen erforderlich sind, um die EBV zu einem wirksamen Hebel für mehr Nachhaltigkeit zu machen. Die anstehende Evaluierung eröffnet nun die Möglichkeit, diese Schwachstellen gezielt anzugehen.

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Ersatzbaustoffverordnung ein Jahr danach: Bauwirtschaft enttäuscht

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung herrscht Ernüchterung in der Bauwirtschaft. Anstatt den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern, sorgen bürokratische Hürden und rechtliche Unsicherheiten für Stillstand. Viele Unternehmen zögern, Ersatzbaustoffe zu nutzen, was die angestrebten Fortschritte in der Kreislaufwirtschaft ausbremst. Die Verordnung droht, ihre Ziele zu verfehlen.

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Zehn zentrale Forderungen für eine praxisgerechte Umsetzung

Um die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) endlich zu einem Motor der Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, haben Branchenverbände wie BDE, BRB und IGAM ein Forderungspapier vorgelegt. Es beinhaltet zehn konkrete Vorschläge, die gezielt auf die Schwachstellen der Verordnung eingehen:

  1. Abfallende klar regeln: Die Wiederaufnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 3 (Entwurf a. F.) in die EBV soll sicherstellen, dass der Übergang von Abfall zu Produkt eindeutig definiert wird.
  2. Nutzung von MEB auf Kies oder Grundgebirge ermöglichen: Diese Praxis würde den Handlungsspielraum erheblich erweitern.
  3. Bagatellgrenzen einführen: Die Festlegung von Kleinmengenregelungen soll die bürokratische Last bei Anzeigepflichten minimieren.
  4. Dokumentationspflichten vereinfachen: Eine Reduzierung der Dokumentationsauflagen und die Zulassung digitaler Lösungen könnten den Verwaltungsaufwand erheblich verringern.
  5. Materialklasse HMVA-3 wiedereinführen: Ihre Reaktivierung würde die Flexibilität bei der Materialverwertung erhöhen.
  6. Mobile Anlagen entlasten: Insbesondere bei Baustellenwechseln sollen Betreiber nicht unverhältnismäßig belastet werden.
  7. Bundeseinheitliche Regelung des Grundwasserabstands: Klare und einheitliche Vorgaben erleichtern die Planung und Anwendung.
  8. Überwachungswerte streichen: Diese schaffen oft Unsicherheiten und erhöhen den Verwaltungsaufwand.
  9. Definition technischer Bauwerke: Eine bundeseinheitliche Abgrenzung zu bodenähnlichen Anwendungen soll für Klarheit sorgen.
  10. Eindeutige Schnittstellen zwischen EBV und AwSV: Die Einstufung von MEB als (nicht) wassergefährdend muss klar und bundesweit einheitlich geregelt werden.

Die Umsetzung dieser Forderungen würde nicht nur die Praxistauglichkeit der Verordnung erhöhen, sondern auch Vertrauen in die Nutzung von Ersatzbaustoffen schaffen. Dadurch könnte das volle Potenzial der Kreislaufwirtschaft im Bauwesen entfaltet werden.

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